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Neue EU-Verordnung für das Reisen mit Heimtieren

© Jöhnssen/bpt

In der EU gelten seit 29. Dezember 2014 teilweise neue Bestimmungen für das Reisen mit Heimtieren. Die neue Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des europäischen Parlaments und des Rates ist am 12. Juni 2013 in Kraft getreten und hebt die dem Reiseverkehr mit Heimtieren seit Mai 2003 zugrundeliegende Verordnung (EG) Nr. 998/2003 auf. Die entsprechende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission ist am 18. Juli 2013 in Kraft getreten und gilt ebenfalls seit 29. Dezember 2014.

Die neue Verordnung sieht in erster Linie wiederum die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Reisen mit für Tollwut empfänglichen Hunden, Katzen und Frettchen (Anhang 1 Teil A) analog der aktuellen bis Ende 2014 gültigen Verordnung vor. Daneben können für diese Tierarten auch Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Krankheiten und Infektionen als Tollwut (z. B. Echinokokkose) getroffen werden. Die neue Verordnung sieht in erster Linie wiederum die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Reisen mit für Tollwut empfänglichen Hunden, Katzen und Frettchen (Anhang 1 Teil A) analog der aktuellen bis Ende 2014 gültigen Verordnung vor. Daneben können für diese Tierarten auch Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung vor anderen Krankheiten und Infektionen als Tollwut (z. B. Echinokokkose) getroffen werden. Neu aufgenommen wurden in Anhang 1 Teil B Tierarten, die nicht oder nur in epidemiologisch unbedeutendem Maß von der Tollwut betroffen sind und für die, wenn sie nicht als Heimtiere gehalten würden, andere Rechtsvorschriften der Union gelten würden. Hierzu gehören u. a. Ziervögel sowie Nagetiere und Kaninchen, die nicht für die Lebensmittelproduktion bestimmt sind. Die Kommission ist befugt, Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen für den Reiseverkehr mit diesen als Heimtiere gehaltenen Tierarten zu erlassen. Da dies bislang nicht geschehen und zurzeit auch nicht geplant ist, gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften unter der Voraussetzung, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier stehen und nicht strenger sind als die Vorschriften für den Handel mit Tieren dieser Arten. Hieraus ergeben sich also zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Neuerungen. Insoweit interessieren zurzeit lediglich die Vorschriften für den Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen

Was unverändert bleibt

Für Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten
Hunde, Katzen und Frettchen müssen durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde, gekennzeichnet sein, eine gültige Tollwutimpfung vorweisen und einen ordnungsgemäß ausgefüllten und ausgestellten Ausweis („neuer EU-Heimtierausweis“, s. u.) mitführen.

Für die (Wieder)einreise in die EU-Mitgliedsstaaten

  1. Die für das Reisen zwischen EU-Mitgliedsstaaten festgelegten Regeln gelten ebenfalls für Nachbarländer, deren Tollwutstatus dem der EU entspricht.
    Zu diesen Ländern gehören gem. Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung derzeit Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Staat Vatikanstadt.
  2. Bei (Wieder)einreise in die Mitgliedstaaten aus einem Drittland mit in Bezug auf Tollwut zufriedenstellender Tiergesundheitslage genügen ebenfalls Kennzeichnung, gültige Tollwutimpfung und Dokumentation im EU-Heimtierpass. Gemäß o. a. Durchführungsverordnung gilt dies derzeit für folgende Länder: Ascension, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Aruba, Bosnien und Herzegowina, Barbados, Bahrain, Bermuda, Belarus, Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande), Britische Jungferninseln, Kanada, Chile, Curacao, Fidschi, Falklandinseln, Hongkong, Jamaika, Japan, St. Kitts und Nevis, Kaimaninseln, St. Lucia, Montserrat, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Neukaledonien, Neuseeland, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Russland, Singapur, St. Helena, Trinidad und Tobago, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln), St. Vincent und die Grenadinen, Vanuatu, Wallis und Futuna, Mayotte.
  3. Für die (Wieder)einreise in die Mitgliedsstaaten aus einem anderen Drittland
    ist entsprechend der bisherigen Regelung die Kennzeichnung, Tollwutimpfung, Antikörpertitrierung (mind. 0,5 IE/ml Blut) in einem zugelassenen Labor sowie die Dokumentation im EU-Heimtierausweis oder in einer Tiergesundheitsbescheinigung gem. Muster des Anhangs IV, Teil 1, der Durchführungsverordnung Voraussetzung.
    Ausnahme: Wird ein solches Drittland lediglich durchfahren, muss der Tierhalter eine unterzeichnete Erklärung vorlegen aus der hervorgeht, dass die mitgeführten Heimtiere keinen Kontakt mit Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten und ein gesichertes Transportmittel oder einen gesicherten Bereich auf dem Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen haben (Muster in Anhang I, Teil 1 und 2, der Durchführungsverordnung).

Was neu ist

Neuer EU-Heimtierausweis

  • Seit 29. Dezember 2014, dem Geltungsdatum der EU-Verordnung, gibt es einen neuen EU-Heimtierausweis gem. Muster in der o. a. Durchführungsverordnung. Das äußere Erscheinungsbild wie auch das Format des Ausweises bleiben unverändert. Neben Bekanntem ist inhaltlich einiges neu. So befinden sich auf den Seiten 2 und 3 zunächst Erläuterungen zum Ausfüllen. Des weiteren sind nunmehr die Angaben zum Tierhalter von diesem zu unterschreiben, die Tätowierungsstelle ist anzugeben (sofern ein Tier vor dem 3. Juli 2011 durch Tätowierung gekennzeichnet wurde), im Abschnitt IV müssen Name und Kontaktinformationen des ausstellenden Tierarztes eingetragen und von diesem unterschrieben werden, Abschnitt VIII ist für „Sonstige Behandlungen gegen Parasiten“ vorgesehen (dafür entfällt der bisherige Abschnitt VI „Zeckenbehandlung").
  • Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, vor dem Ausstellen des Ausweises zu überprüfen, ob das Heimtier ordnungsgemäß gekennzeichnet ist bzw. es erst zu kennzeichnen, anschließend zu impfen, danach die entsprechenden Felder des Ausweises auszufüllen und den Ausweis vom Tierhalter unterschreiben zu lassen.
    Gemäß den zusätzlichen Anforderungen an den Ausweis (Anhang III, Teil 2 der Durchführungsverordnung) ist der Tierarzt außerdem verpflichtet, die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres mit einer selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind. Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung).
  • Der den Ausweis ausstellende Tierarzt ist verpflichtet, die Ausweisnummer zusammen mit der alphanumerischen Nummer des Transponders oder der Tätowierung, dem Ort der Kennzeichnung, dem Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens sowie dem Namen und den Kontaktinformationen des Tierhalters für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der drei Jahre nicht unterschreiten darf, aufzubewahren.
    •Darüber hinaus müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben und deren Namen zusammen mit der Ausweisnummer registriert werden. Diese Aufzeichnungen sind von der zuständigen Behörde ebenfalls mindestens für drei Jahre aufzubewahren.

    Übergangsbestimmung: EU-Heimtierausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Damit soll die administrative und finanzielle Belastung der Tierhalter begrenzt werden.

Erleichterung bei der Teilnahme an Veranstaltungen
Im Reiseverkehr ist die Mitnahme von Hunden, Katzen und Frettchen auf jeweils höchstens fünf Tiere beschränkt. Davon abweichend darf künftig diese Zahl überschritten werden, wenn die Reise mit diesen Tierarten zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen erfolgt, der Halter oder die ermächtigte Person einen schriftlichen Nachweis dafür vorlegt, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer der genannten Veranstaltungen oder bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert und die Heimtiere mehr als sechs Monate alt sind.

Ausnahme von der Tollwutimpfpflicht für junge Heimtiere
Konkretisiert wurden in Artikel 7 der Verordnung die Bedingungen nach denen Mitgliedstaaten die Einreise von nicht gegen Tollwut geimpften Jungtieren genehmigen können. Die Ausnahme gilt für Tiere, die entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impf-schutzes erfüllen. Die Genehmigung darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn entweder der Tierhalter oder eine ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung gem. Muster in Anhang I, Teil 1, der Durchführungsverordnung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt der Reise keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten oder die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des Ausweises des begleitenden Muttertiers festgestellt werden kann, dass dieses vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den Gültigkeitsvorschriften entsprach.

Neue Einreiseregelung für Deutschland beachten!
Ab 2015 dürfen junge Hunde, Katzen und Frettchen nur noch nach Deutschland gebracht werden, wenn sie einen dokumentierten Impfschutz gegen Tollwut haben. Zum Zeitpunkt der Impfung müssen die Welpen mindestens zwölf Wochen alt sein, der Impfschutz wird 21 Tage nach dem Impftermin wirksam, sodass Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen nach Deutschland transportiert werden dürfen. Bei privaten Transporten reicht die Dokumentation der Impfung im Heimtierpass aus, bei gewerblichen muss zusätzlich ein Gesundheitszeugnis vorliegen. Die neuen Regelungen gemäß der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Aufhebung der Sperrbezirksverordnung betreffen den Transport aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten nach oder durch Deutschland.

Spezielle Einreiseorte für Reisende aus Drittländern
Völlig neu ist die Verpflichtung, dass die Einreise mit Hunden, Katzen oder Frettchen aus Drittländern, für die eine Antikörpertiterbestimmung vorgeschrieben ist, nur noch über bestimmte Einreiseorte möglich ist, an denen die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen sollen. Diese Einreiseorte sind von den Mitgliedstaaten aufzulisten und auf neuestem Stand zu halten. Für registrierte Militär- oder Such- und Rettungshunde kann die Einreise auch über andere Einreiseorte gestattet werden.

 
initiative s.m.i.l.e.
 
 

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